Anspruch auf Arbeitslosengeld: Haben Sie ein Recht auf Taggelder?
Nicht jede arbeitslose Person erhält automatisch Taggelder. Diese fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein — und so prüfen Sie sie in zwei Minuten.
Die fünf Voraussetzungen im Überblick
- Ganz oder teilweise arbeitslos: Sie haben keine Stelle oder arbeiten deutlich weniger als zuvor.
- Mindestens 12 Beitragsmonate in den letzten 2 Jahren (Rahmenfrist für die Beitragszeit) — oder ein Befreiungsgrund (Ausbildung, Krankheit, Aufenthalt im Ausland).
- Wohnsitz in der Schweiz während der Arbeitslosigkeit.
- Obligatorische Schulzeit beendet und noch nicht im AHV-Rentenalter.
- Vermittlungsfähig: Sie sind bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen — und Sie suchen aktiv.
Erfüllen Sie alle fünf Punkte, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf 70–80 % Ihres versicherten Verdienstes. Wie viel genau, zeigt unser Arbeitslosengeld-Rechner.
Die Beitragszeit: der häufigste Stolperstein
Massgebend sind die letzten 24 Monate vor der Anmeldung. In dieser Rahmenfrist müssen Sie mindestens 12 Monate als Arbeitnehmer/in gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt haben. Mehrere Anstellungen werden zusammengezählt — auch Temporärjobs und Teilzeit.
Keine 12 Monate? Dann prüfen Sie die Befreiungsgründe: Ausbildung/Studium, Krankheit oder Unfall, Mutterschaft, Trennung/Verwitwung oder Rückkehr aus einem Land ausserhalb der EU/EFTA. Beitragsbefreite erhalten in der Regel maximal 90 Taggelder und haben eine Wartezeit von 120 Tagen.
Wie lange erhalten Sie Taggelder?
- 260 Taggelder ab 12 Beitragsmonaten
- 400 Taggelder ab 18 Beitragsmonaten
- 520 Taggelder ab 22 Beitragsmonaten für Personen ab 55 oder mit IV-Rente
- 200 Taggelder für unter 25-Jährige ohne Unterhaltspflicht
- 90 Taggelder für Beitragsbefreite
Pro Monat werden durchschnittlich 21,7 Taggelder ausbezahlt — 260 Taggelder entsprechen also rund einem Jahr.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch, wenn ich selber gekündigt habe?
Ja, der Anspruch besteht — aber mit Einstelltagen (in der Regel 31–60 Tage ohne Taggeld), wenn die Kündigung ohne triftigen Grund erfolgte. Details: siehe unser Guide zur Eigenkündigung.
Zählt Temporärarbeit zur Beitragszeit?
Ja. Jeder Monat mit AHV-pflichtigem Lohn zählt — egal ob temporär, Teilzeit oder befristet. Verlangen Sie von jedem Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigung.
Ich war im Ausland — habe ich Anspruch?
Beitragszeiten aus EU/EFTA-Staaten können unter Umständen angerechnet werden (Formular PD U1), wenn Sie in der Schweiz zuletzt gearbeitet haben. Bei Rückkehr aus Drittstaaten greift oft die Beitragsbefreiung mit 90 Taggeldern.