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Schwanger und arbeitslos: So sind Sie doppelt abgesichert

Schwangerschaft beendet den Taggeld-Anspruch nicht — und nach der Geburt übernimmt die Mutterschaftsentschädigung. Wer die Übergänge kennt, verliert keinen Franken.

Während der Schwangerschaft

  • Taggelder laufen weiter, solange Sie vermittlungsfähig sind — Schwangerschaft allein macht nicht vermittlungsunfähig.
  • Bewerbungspflicht bleibt bis zur Geburt. Arbeitgeber dürfen im Gespräch nicht nach Schwangerschaft fragen — und Sie müssen sie nicht offenlegen.
  • Bei Schwangerschaftsbeschwerden mit Arztzeugnis: Taggelder laufen wie bei Krankheit begrenzt weiter.

Nach der Geburt: Mutterschaftsentschädigung

14 Wochen, 80 % des Einkommens (max. CHF 220/Tag) über die Erwerbsersatzordnung (EO). Wichtig: Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern zählt als Erwerbstätigkeit — Sie erfüllen die Voraussetzungen also auch aus der Arbeitslosigkeit heraus. Antrag über die Ausgleichskasse, in der Regel via die letzte Arbeitslosenkasse koordiniert.

Während der 14 Wochen ruhen RAV-Pflichten — keine Bewerbungen, keine Termine.

Der Wiedereinstieg danach

  1. Rechtzeitig zurückmelden: Nach den 14 Wochen läuft der Taggeld-Anspruch weiter, sofern die Rahmenfrist noch offen ist — melden Sie sich vor Ablauf wieder vermittlungsfähig.
  2. Pensum wählbar: Sie können sich auch für Teilzeit (z. B. 50–60 %) vermitteln lassen — der Anspruch wird anteilig berechnet.
  3. Kinderbetreuung: Die Betreuung muss organisiert sein, sonst fehlt die Vermittlungsfähigkeit. Subventionierte Kita-Plätze früh beantragen.
  4. Rahmenfrist: kann wegen Kinderbetreuung verlängert werden — fragen Sie die Kasse (mehr zur Rahmenfrist).

Häufige Fragen

Muss ich dem RAV die Schwangerschaft melden?

Spätestens wenn sie die Verfügbarkeit beeinflusst (Termin, Beschwerden) — praktisch empfiehlt sich frühe Transparenz gegenüber der Beratungsperson, um Bewerbungsvorgaben und Termine sauber zu planen.

Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld ohne je gearbeitet zu haben?

Es braucht 9 Monate AHV-Versicherung vor der Geburt, davon mindestens 5 Monate Erwerbstätigkeit — Taggeldbezug zählt dabei mit. Ohne jede Erwerbstätigkeit/Taggelder besteht kein EO-Anspruch; dann prüfen: Sozialhilfe und kantonale Familienleistungen.

Kann mir während der Schwangerschaft die Stelle gekündigt werden?

In einem laufenden Arbeitsverhältnis nicht: Während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt gilt eine Sperrfrist — eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig.

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