Arbeitszeugnis: Codes entschlüsseln und Korrekturen durchsetzen
Das Arbeitszeugnis entscheidet mit über Ihre nächste Stelle — und es ist voller codierter Formulierungen. So lesen Sie zwischen den Zeilen, und so setzen Sie Ihr Recht auf ein faires Zeugnis durch.
Ihr gesetzlicher Anspruch (OR Art. 330a)
- Jederzeit: Sie können während und nach dem Arbeitsverhältnis ein Zeugnis verlangen — auch Jahre später.
- Vollzeugnis: Leistung und Verhalten müssen beurteilt werden; auf Wunsch nur eine Arbeitsbestätigung (Dauer und Funktion).
- Wahr und wohlwollend: Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen, darf aber das Fortkommen nicht unnötig erschweren.
- Korrektur: Bei falschen oder codiert-negativen Formulierungen haben Sie Anspruch auf Berichtigung.
Die wichtigsten Codes — Klartext
- «stets zu unserer vollsten Zufriedenheit» = sehr gut · «stets zur vollen Zufriedenheit» = gut · «zur vollen Zufriedenheit» = befriedigend · «zur Zufriedenheit» = ausreichend · «im Grossen und Ganzen» = ungenügend
- «Er bemühte sich» = ohne Erfolg · «Sie zeigte Verständnis für die Arbeit» = keine Leistung
- Fehlende Standardbausteine sind selbst ein Code: Fehlt der Dank/Bedauern-Schluss oder die Verhaltensbeurteilung («Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden»), liest der Personaler ein Problem heraus.
- Auffällige Betonung von Pünktlichkeit = es gab sonst nichts Positives zu sagen.
Korrektur verlangen: das Vorgehen
- Zeugnis mit einer Vertrauensperson oder Fachstelle gegenlesen (Gewerkschaften bieten das für Mitglieder kostenlos).
- Schriftlich eine konkrete Korrektur vorschlagen — formulieren Sie den gewünschten Text gleich mit; das erhöht die Annahmequote massiv.
- Bei Weigerung: Schlichtungsbehörde für Arbeitsrecht (kostenlos bis CHF 30'000 Streitwert). Die blosse Ankündigung genügt oft.
Fürs RAV wichtig: Reichen Sie Zeugnisse vollständig ein — sie fliessen in die Beurteilung Ihrer Vermittlungsfähigkeit ein. Und im Lebenslauf gilt: Zeugnisse beilegen, nie zitieren.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber negative Dinge schreiben?
Ja, wenn sie wahr, relevant und für die Gesamtbeurteilung nötig sind (z. B. lange, verhaltensrelevante Absenzen). Einmalige Vorfälle ohne Bedeutung fürs Gesamtbild gehören nicht hinein.
Was, wenn die Firma kein Zeugnis ausstellt?
Mahnen Sie schriftlich mit Frist (10–14 Tage). Danach können Sie den Anspruch bei der Schlichtungsbehörde durchsetzen — der Anspruch verjährt erst nach 10 Jahren.
Zwischenzeugnis: wann sinnvoll?
Bei Vorgesetztenwechsel, Umstrukturierung oder sobald eine Kündigung absehbar ist. Ein gutes Zwischenzeugnis sichert die Beurteilung, bevor sich das Klima verschlechtert.