awaso.chUnabhängiger Ratgeber

Kurzarbeit: Ihre Rechte als Arbeitnehmer — und was die KAE zahlt

Ihr Arbeitgeber hat Kurzarbeit angekündigt? Das bedeutet weniger Lohn, aber nicht weniger Rechte. Hier erfahren Sie, was Ihnen zusteht und worauf Sie achten müssen.

Was Kurzarbeit bedeutet — und wer sie beantragt

Bei Kurzarbeit reduziert der Betrieb vorübergehend die Arbeitszeit, um Entlassungen zu vermeiden. Die Arbeitslosenversicherung springt mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ein. Wichtig: Die KAE wird vom Arbeitgeber beantragt, nicht von Ihnen. Sie müssen sich dafür weder beim RAV anmelden noch Arbeitsbemühungen nachweisen.

Der Arbeitgeber meldet die Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle voran und rechnet die Entschädigung mit der Arbeitslosenkasse ab. Details zum Verfahren finden Sie auf arbeit.swiss.

Was die KAE zahlt: 80 Prozent des Verdienstausfalls

Die KAE deckt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls für die ausgefallenen Stunden. Für die tatsächlich geleistete Arbeit erhalten Sie weiterhin Ihren normalen Lohn. Ein Beispiel: Wird Ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, erhalten Sie den halben Lohn plus 80 Prozent des ausgefallenen halben Lohns.

  • Der Arbeitgeber zahlt Ihnen die KAE zusammen mit dem Lohn zum normalen Zahltag aus.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, Pensionskasse) werden weiterhin auf dem vollen vertraglichen Lohn abgerechnet — Ihre Vorsorge leidet also nicht.
  • Versichert ist der Verdienst bis zum ALV-Höchstbetrag von CHF 148’200 pro Jahr.

Wie viel das konkret für Ihr Budget bedeutet, können Sie mit unserem Arbeitslosenrechner überschlagen — er zeigt Ihnen auch, was bei einer späteren Vollarbeitslosigkeit als Taggeld resultieren würde.

Dürfen Sie Kurzarbeit ablehnen?

Ja. Kurzarbeit braucht Ihre Zustimmung. Lehnen Sie ab, muss der Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich den vollen Lohn weiterzahlen — er trägt das Betriebsrisiko. Aber Vorsicht: In der Praxis riskieren Sie damit eher eine ordentliche Kündigung, weil der Betrieb die Lohnkosten nicht mehr tragen kann.

  1. Prüfen Sie zuerst, wie stark die Reduktion Ihr Budget trifft.
  2. Fragen Sie nach der voraussichtlichen Dauer der Kurzarbeit.
  3. Wägen Sie ab: 80 Prozent mit Jobgarantie ist oft besser als eine Kündigung mit anschliessend 70 oder 80 Prozent Taggeld.
  4. Holen Sie bei Unsicherheit Rat bei einer Gewerkschaft oder Rechtsberatung ein.

Kündigung trotz Kurzarbeit — geht das?

Ja, eine ordentliche Kündigung bleibt auch während der Kurzarbeit möglich — für beide Seiten. Wird Ihnen gekündigt, endet für Sie die KAE-Berechtigung: Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber in der Regel wieder den vollen Lohn zu zahlen. Kündigen Sie selbst, gilt dasselbe, aber prüfen Sie vorher das Risiko von Einstelltagen.

Zeichnet sich ab, dass die Kurzarbeit in Entlassungen mündet, bereiten Sie sich frühzeitig vor: Lesen Sie unseren Guide Kündigung erhalten — was jetzt? und starten Sie die Stellensuche parallel, zum Beispiel mit dem Bewerbungs-Tracker.

Häufige Fragen

Muss ich mich bei Kurzarbeit beim RAV anmelden?

Nein. Die Kurzarbeitsentschädigung läuft komplett über den Arbeitgeber und die Arbeitslosenkasse. Sie müssen sich nicht beim RAV anmelden und keine Arbeitsbemühungen nachweisen. Erst wenn Ihnen gekündigt wird, melden Sie sich persönlich beim RAV an.

Kann ich während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?

Grundsätzlich ja, ein Zwischenverdienst während der ausgefallenen Stunden ist möglich. Sie müssen ihn aber dem Arbeitgeber melden, damit er bei der KAE-Abrechnung korrekt berücksichtigt wird. Klären Sie zudem, ob Ihr Arbeitsvertrag Nebenbeschäftigungen einschränkt.

Wie lange kann ein Betrieb Kurzarbeit beziehen?

Die Bezugsdauer ist gesetzlich begrenzt und kann je nach Wirtschaftslage vom Bundesrat angepasst werden. Die aktuell geltende Höchstdauer finden Sie auf arbeit.swiss. Für Sie als Arbeitnehmer wichtiger: Kurzarbeit ist immer als vorübergehende Massnahme gedacht.

Zählt die Zeit in Kurzarbeit für einen späteren Taggeld-Anspruch?

Ja. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter und die Beiträge werden auf dem vollen vertraglichen Lohn abgerechnet. Die Monate in Kurzarbeit zählen deshalb ganz normal als Beitragszeit, und ein späteres Taggeld wird auf dem ungekürzten Verdienst berechnet.

Weiterlesen